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LG Traunstein: Erleichterung bei Impressum auf Internetseite
- Datum: 2005-12-01
- Gericht: LG Traunstein
- Quelle: Urteil des LG Traunstein vom 18.05.2005
1 HK O 5016/04
Handelsblatt vom 02.11.2005 - Aktenzeichen: 1 HK O 5016/04
Urteilstext
Erleichterung bei Impressum auf Internetseite
Ein Unternehmen muss auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer angeben (Impressum).
Informationen zur Anbieterkennzeichnung auf einer Internetseite können nach Auffassung des Landgerichts Traunstein den gesetzlichen Anforderungen auch dann entsprechen, wenn sie erst über einen als "Mich-Seite" bezeichneten Link aufgerufen werden können. Angesichts der Fülle der gesetzlichen Pflichtangaben (Widerrufsrecht, Impressum etc.) muss ein Unternehmen diese aus Übersichtlichkeitsgründen auf mehrere Seiten verteilen können.
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