BGH: Betrug mit Abmahnungen ist strafbar
Eine Abmahnung kostet Händler Nerven und oftmals viel Geld, denn nicht selten werden vierstellige Beträge für einen Verstoß verlangt. Noch schlimmer ist es deshalb, wenn Abmahnungen dazu benutzt werden, sich auf Kosten anderer zu bereichern. Dass eine vorgetäuschte Abmahnung ein strafbarer Betrug ist, hat nun der BGH festgestellt.
Abmahnmissbrauch in Reinform
Im Jahr 2012 entschlossen sich ein Anwalt und ein Online-Shop-Betreiber dazu, Verkäufer auf der Plattform Ebay wegen angeblicher Verschleierung der Unternehmereigenschaft abzumahnen. Insgesamt versandten sie so über die Jahre verteilt Abmahnschreiben an über 1.200 Verkäufer auf Ebay. Das Schreiben war zunächst wie jede normale Abmahnung aufgebaut, samt Unterlassungserklärung und der Aufforderung, die Anwaltskosten zu bezahlen. Diese bewegten sich meist zwischen 500 und 700 Euro.
Es war jedoch von vornherein verabredet, dass der mitangeklagte Online-Händler die Abmahnkosten nie an den Anwalt zahlen sollte, selbst wenn die Abgemahnten den Betrag nicht bezahlen würden. Auch war eine weitere gerichtliche Durchsetzung nicht geplant. Nur für den Fall, dass ein Abgemahnter zahlt, sollten die Kosten hälftig geteilt werden. Insgesamt sollen so um die 16.000 Euro erbeutet worden sein. Doch diese Täuschung über die Kosten wertete nun der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 08.02.2017 -Az. : 1 StR 483/16, der nun veröffentlicht wurde, als Betrug ein. Und auf diesen steht ein Strafrahmen von bis zu zehn Jahren nach § 263 StGB.
Endlich Klärung durch den BGH
In seiner Entscheidung stellt der BGH fest, dass die Handlung des Anwalts und des Online-Händlers eine unzulässige und rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist, da mit den Abmahnungen rein wirtschaftliche Ziele und keine Ziele aus dem Wettbewerbsrecht verfolgt werden sollten. Bisher waren sich die Gerichte in ihren Entscheidungen nicht einig, wenn es darum ging, dieses Verhalten als Betrug zu bestrafen. So stufte das OLG Köln im Jahr 2013 diese Arbeitsweise noch nicht als Betrug ein. Doch daran lässt der BGH nun keinen Zweifel mehr:
“Die konkludente Erklärung der berechtigten Abrechnung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) stellt zudem nicht lediglich ein Werturteil, sondern eine Täuschung über den zugrundeliegenden Tatsachenkern dar.”
Demnach verstehen Händler, die eine Abmahnungen erhalten haben, diese als eindeutige Zahlungsaufforderung der Gebühren, womit die notwendige Täuschung für einen Betrug vorliegt. Sie werden damit nicht über den Unterlassungsanspruch des unlauteren Verhaltens als rechtliche Frage getäuscht, sondern über die Gebührenerhebung.
Damit dürfte diese Rechtsfrage bei ähnlichen Fällen in Zukunft geklärt und skrupellose Machenschaften schärfer geahndet werden, denn Betrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden.
Zahl der Abmahnungen steigt trotzdem
Die Entscheidung stellt damit den Betrug bei angeblicher Forderung der Abmahnung nun deutlich unter Strafe. Ein kleiner Schritt, wenn man bedenkt, dass die Anzahl der Abmahnungen immer weiter steigt und ein Betrug nicht immer so aufgedeckt werden kann. Auch die Bemühungen der Regierungen, Abmahnmissbrauch zu unterbinden sind leider bisher nicht weit. Man kann bis dahin nur hoffen, dass solche Geschäftspraktiken oft aufgedeckt und zu Verurteilungen führen. Händlern kann aber nach wie vor nur geraten werden, Abmahnungen nicht zu ignorieren, sie aber nicht ungeprüft zu bezahlen.
Quelle: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/aktuelle-urteile/32249-bgh-strafbarkeit-abmahnungen-betrug.html
Geschrieben von Ivan Bremers
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